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RG, 22.02.1937 - 2 D 291/36 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist im Falle des § 356 StGB. auch die Partei strafbar, die sich die verräterischen Dienste leisten läßt, namentlich dann, wenn sie dem Rechtsanwalt einen Auftrag erteilt und Gebühren gezahlt hat?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 71, 114
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 30.07.1993 - 3 StR 347/92
Strafverfolgung früherer hauptamtlicher Mitarbeiter der Geheimdienste der …
Insoweit gilt Ähnliches wie bei anderen Delikten, deren Handlung die Beteiligung eines anderen denknotwendig voraussetzt, ohne daß dessen Mitwirkung unter Strafe gestellt ist (…vgl. zu § 283 c StGB: BGH bei Herlan GA 1967, 265; BGH NStZ 1993, 239; zu § 356 StGB: RGSt 71, 114;… vgl. ferner Sowada, Die "notwendige Teilnahme" als funktionales Privilegierungsmodell im Strafrecht, 1992, S. 124 ff., 161 ff., 208 ff.). - BGH, 23.01.1963 - 2 StR 428/62
Rechtsmittel
Hierdurch würde er das Tatbestandsmerkmal "pflichtwidrig dienen" ebenso verwirklicht haben, wie wenn er auftragsgemäß gehandelt hätte; denn dieses ist auch erfüllt, sofern sich ein Anwalt für den Gegner seines Auftraggebers als Geschäftsführer ohne Auftrag einsetzt (RGSt 71, 114, 115). - BGH, 03.02.1953 - 2 StR 265/52
Rechtsmittel
Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn die Partei über den Rahmen der notwendigen Teilnahme hinausgeht, RGSt 71, 114 ff. Frau R. hat nun nicht nur die Dienste des Angeklagten angenommen, sondern ihn zu ihnen mit "Bitten und Drängen" bestimmt.